slider_home

Deutsches Schiedsgericht für Pferderecht

Das Schiedsgericht für Pferde informiert zum Thema Haftung eines Hufschmieds

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat am 13.03.2020 (Az: 1 U 77/19) entschieden, dass ein Beschlagen trotz einer ggf. dünnen Sohle keine Pflichtverletzung darstelle. Es schloss sich den Angaben des Sachverständigen an, dass dies eine Schutzmaßnahme sei, damit die Hufsohle keinen Kontakt zum harten Untergrund habe. Was war geschehen: Die Klägerin war Eigentümerin einer Stute. Am 14.04.2014 begab sich der Beklagte (Hufschmied) zu der Klägerin, um die Stute zu beschlagen. Es wurde darüber gesprochen, dass der Huf kurz bzw. die Sohle dünn sei. Der Beklagte beschlug alle vier Hufe der Stute mit Hufeisen. Am 20.04.2014 begab sich der Beklagte erneut zu der Klägerin, weil die Stute Probleme mit dem linken Vorderhuf hatte. Er nahm das Hufeisen ab und legte einen Verband und einen Gummischuh an. Am 22.04.2014 war der Beklagte erneut bei der Klägerin. Er empfahl eine Behandlung durch den Tierarzt A. Am 19.01.2018 wurde die Stute eingeschläfert. Die Klägerin hat behauptet, die Stute habe vor der Tätigkeit des Beklagten nie Probleme mit den Hufen gehabt. Sie sei am 14.04.2014 nicht lahm gewesen und sei nicht fühlig gegangen. Sie habe direkt nach dem Ausschneiden der Hufe durch den Beklagten eine Schmerzreaktion beim Aufsetzen des linken Vorderhufs gezeigt. Der Beklagte habe dazu gesagt, es sei vorne etwas kurz geworden. Auf dem Rückweg in die Box sei die Stute vorne links fühlig bis lahm gegangen. Am 15. und 16.04.2014 habe sich keine Verbesserung ergeben. Die Stute sei fühlig gegangen und habe augenscheinlich Schmerzen gehabt. Der Tierarzt B habe vorne links eine hochgradige und vorne rechts eine mittelgradige Lahmheit festgestellt. Er habe eine Huflederhautentzündung diagnostiziert. Er habe festgestellt, dass die Hufe sehr kurz gewesen seien. Am 18.04.2014 sei die Stute stocklahm gewesen. Der Zustand habe sich bis zum 20.04.2014 verschlechtert. Der von dem Beklagten angelegte Verband sei ungeeignet gewesen, da er mit zu wenig Watte angelegt und nicht fixiert worden sei. Der Huf habe zu viel Spiel gehabt. Am 22.04.2014 habe der Tierarzt A eine Huflederhautentzündung nach Hufausschnitt bestätigt. Die Stute habe Schmerzen gehabt. Am 26. und 27.04.2014 habe A eine Hufrehe diagnostiziert. Das Hufbein habe sich abgesenkt, insbesondere vorne links. Ursache der Hufrehe sei ein zu kurzes Ausschneiden der Hufe und/oder ein fehlerhafter Beschlag mit der Folge der anhaltenden Quetschung der zu kurzen Sohle gewesen, wodurch sich die Huflederhautentzündung und in der Folge die Hufrehe entwickelt habe. Alle anderen Ursachen seien ausgeschlossen. Insbesondere sei infolge einer Blutuntersuchung durch A eine ebenfalls als Ursache einer Hufrehe in Betracht kommende Stoffwechselerkrankung ausgeschlossen. Die Fütterung mit Heu sei nicht verändert worden, so dass die Aufnahme von Weidegras, die ebenfalls zu einer Stoffwechselstörung führen könne, ausgeschlossen sei. Sei die Stute bereits am 14.04.2014 lahm gewesen, habe der Beklagte sie nicht ohne eine vorherige Untersuchung durch einen Tierarzt beschlagen dürfen. In der Folgezeit sei eine weitere Belastung durch den ungeeigneten Verband aufgetreten. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 14.053,72 € nebst Zinsen und Kosten beantragt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Beklagte hat behauptet, die Stute habe bereits am 14.04.2014 einen schleppenden Gang gehabt. Sie sei fühlig gegangen. Auf seine Frage habe die Klägerin ihm gesagt, dass die Stute Probleme mit der Hinterhand habe und Schmerzmittel bekomme. Die Stute habe beim Abnehmen des Hufeisens eine Schmerzreaktion gezeigt. Er habe festgestellt, dass die Sohle vorne links sehr dünn gewesen sei. Als die Stute in die Box geführt worden sei, sei am Gang kein Unterschied festzustellen gewesen. Ursache der Hufrehe könne auch eine zu lange Behandlung mit Schmerzmitteln gewesen sein.  

Tags:

Haben Sie Fragen?


Zum Kontaktformular >

Deutsches Schiedsgericht für Pferderecht

Eudequi Ewiv
Oskar-Barnack-Straße 1
D-35606 Solms
Germany