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Deutsches Schiedsgericht für Pferderecht

Schiedsverfahren

Das nicht öffentliche Schiedsverfahren bietet gegenüber einem staatlichen Verfahren, welches der Öffentlichkeit zugänglich ist, in der Regel eine kurze Verfahrensdauer, hohe richterliche Fachkompetenz, Rechtssicherheit, fehlenden Anwaltszwang und Flexibilität. Das gesamte Schiedsverfahren ist auf „Schnelligkeit“ ausgelegt, was auch in der Schiedsordnung zum Ausdruck kommt. In der Regel ist davon auszugehen, dass eine Streitigkeit beim Schiedsgericht unter einem Jahr andauert, während vor staatlichen Gerichten 2-3 Jahre für die erste Instanz, bzw. bei 1. und 2. Instanz 3-5 Jahre schon keine Ausnahme mehr darstellen. Im Schiedsverfahren gibt es grundsätzlich nur eine Instanz, so dass hier auch verhältnismäßig schnell Rechtssicherheit eintritt. Zu dem entstehen durch dieses einstufige Verfahren regelmäßig geringere Kosten im Vergleich zu mehreren Instanzen vor den staatlichen Gerichten.

Das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht besitzt selbst keinerlei Einfluss auf das konkrete Schiedsverfahren und dessen Ausgang, sondern stellt lediglich eine effektive Verfahrensordnung, den Verfahrensrahmen sowie die sachkundige Expertise der Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung, unter der die individuell ernannten Schiedsrichter autonom und unabhängig agieren.

Der Weg zum Schiedsgericht kann über zwei Wege führen. Entweder über eine vorsorgliche Schiedsklausel im Vertrag der zwischen Parteien geschlossen wurde, oder über eine Schiedsvereinbarung die zwischen den streitenden Parteien im Nachgang geschlossen wird.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts, der Schiedsspruch, bindet die Parteien wie ein Urteil des staatlichen Gerichts.

Urteile eines Schiedsgerichts entfachen die gleichen Wirkungen wie ein staatliches Urteil und können somit z.B. auch mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.

Der Weg zum staatlichen Gericht ist den Parteien in diesen Fällen grundsätzlich verschlossen. Schiedssprüche können nicht von staatlichen Gerichten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Deren Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründen. Hierzu zählen u.a., ob die Schiedsvereinbarung wirksam getroffen wurde und ob das schiedsrichterliche Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, wobei hieran geringere Anforderungen als an staatliche Gerichte gestellt werden.

 

Schiedsordnung für das Schiedsverfahren

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Deutsches Schiedsgericht für Pferderecht

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