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Deutsches Schiedsgericht für Pferderecht

Schiedsverfahren Schiedsgerichtsordnung

Präambel:

Die Regelungen in dieser Schiedsgerichtsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

 Zweck der Verfahrensordnung

  1. Haben die Vertragsparteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bei Vertragsabschluss oder nachträglich die Anrufung des Deutschen Schiedsgerichts für Pferderecht zur Streitbeilegung nach dieser Verordnung vereinbart, gelten für die Tätigkeit des Schiedsgerichts sowie für das jeweilige Verfahren die nachfolgenden Regelungen.

Geltungsbereich der Verfahrensordnung

  1. Für das Schiedsgerichtsverfahren gelten das deutsche Recht und die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO), soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind.
  1. Die Verfahrensordnung gilt in allen Fällen, in denen die Vertragsparteien sie ausdrücklich vereinbaren oder bei Vertragsabschluss vereinbart haben.

Leitung und Beginn des Verfahrens

 Die Partei, die ein Schiedsgerichtsverfahren einleiten will (Antragsteller) hat bei der Geschäftsstelle des Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung eines Schiedsgerichtsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Schiedsgerichts für Pferderecht einzureichen.

  1. Mit der Einreichung bei der Geschäftsstelle hat der Antragsteller der anderen Partei der Vereinbarung (Antragsgegner) eine Kopie des Antrags zu übersenden. Der Antrag muss die vollständige Antragsbegründung enthalten. Der Antrag muss in zwei Exemplaren eingereicht werden.
  2. Mit Einreichung des Antrags hat der Antragsteller die Verfahrensgebühr zu zahlen. Das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht übersendet dem Antragsteller eine Rechnung über die Verfahrensgebühr und setzt ihm eine Frist zur Zahlung, soweit sie nicht bereits geleistet wurde. 
  3. Das Schiedsgutachtenverfahren beginnt mit Zugang des Antrages bei der Geschäftsstelle.

Schiedsantrag

  1. Um das Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten, stellt mindestens eine Partei einen Antrag bei dem Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht. Er muss:
    • Namen und die Anschrift (am besten mit E-Mail-Adresse und Telefon) der Parteien, und
    • der Streitgegenstand und somit den Sachverhalt, welcher der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens zugrunde liegt und
    • die Schiedsgerichtsklausel bzw. Schiedsgerichtsvereinbarung aus der sich die Zuständigkeit des Deutschen Schiedsgerichts für Pferderecht ergibt,

enthalten.

Bildung eines Schiedsgerichts

  1. Grundsätzlich müssen sich die Parteien vertraglich auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts verständigen. Dazu haben die Parteien entweder schon zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit eine entsprechende Schiedsgerichtsklausel im Vertrag vereinbart, oder es wird – auch nachträglich möglich – eine Schiedsgerichtsvereinbarung (oder auch Schiedsabrede genannt) abgeschlossen.

Schiedsrichter

  1. Das Schiedsgericht besteht in der Regel aus 3 Mitgliedern. Anstelle des Schiedsgerichts mit drei Personen können sich die Parteien auch darauf verständigen, nur eine Person als Schiedsrichter zu bestimmen.
  2. Jede Partei benennt einen Sachverständigen als beisitzenden Schiedsrichter. Benennt eine der Parteien keinen beisitzenden Schiedsrichter, wird der beisitzende Schiedsrichter durch das deutsche Schiedsgericht für Pferderecht- ausgewählt und gemäß bestellt. Die zwei beisitzenden Schiedsrichter müssen beim Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht geführt/gelistet und öffentlich bestellte und vereidigte hippologische Sachverständige oder Fachtierärzte für Pferde sein. Link zur Schiedsrichterliste
  3. Die zwei benannten beisitzenden Schiedsrichter haben den Vorsitzenden des Schiedsgerichts („Vorsitzenden“) innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Aufforderung durch das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht gemeinsam zu benennen. Die Parteien und die beisitzenden Schiedsrichter dürfen sich über die Auswahl des Vorsitzenden abstimmen. Der Vorsitzende muss ein Volljurist mit Befähigung zum Richteramt sein, den Nachweis der geforderten Spezialisierung im Pferderecht nachweisen können und beim Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht geführt/gelistet sein. Link zur Richterliste
  4. Hat eine Partei trotz Aufforderung durch die andere Partei den von ihr zu benennenden beisitzenden Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung benannt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats über die Bestellung des Vorsitzenden einigen, so ist der Schiedsrichter bzw. der Vorsitzende durch das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht zu benennen. Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht soll vor der Bestimmung die andere Vertragspartei hören.

Bestellung der Schiedsrichter

  1. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts ist durch das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn es von einer Partei oder den beisitzenden Schiedsrichtern benannt worden ist.
  2. Sobald alle Schiedsrichter bestellt sind, ist das Schiedsgericht konstituiert.
  3. Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts informiert das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht den Vorsitzenden, die beisitzenden Schiedsrichter und die Parteien, dass von nun an der Vorsitzende das Verfahren leitet.
  4. Solange nicht alle von dem Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht eingeforderten Beträge bezahlt sind, kann das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht von der Konstituierung des Schiedsgerichts oder von der Bestellung einzelner Schiedsrichter absehen.

Zuständigkeit des gebildeten Schiedsgerichts

  1. Das Schiedsgericht entscheidet über die eigene Zuständigkeit nach Maßgabe der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Antragserwiderung vorzubringen. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dieses behauptet wird, zur Erörterung kommt.

Aufgaben des gebildeten Schiedsgerichts

Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären.

Der Gegenstand eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Anträgen und kann unter anderem auf den folgenden hippologischen Gebieten beheimatet sein:

    • Pferdekaufrecht
    • Dienstleistungsrecht rund ums Pferd (z.B. Tierarzt, Schmied, Trainer, Sattler, Vermittler, Pensionsstall)
    • Überlassungsverträge rund ums Pferd
    • Haftungs- und Schadensrecht im Pferdebereich
    • Versicherungsrecht rund ums Pferd
    • Pferdebetrieb und Pferdehaltung
    • Pferdesportveranstaltung
    • Tierzucht
    • Tierschutz
    • Tierarzthaftung
    • Pferd und Umwelt
    • Landpacht

Allgemeine Verfahrensregeln

  1. Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
  2. Eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte fördern. Das Schiedsgericht soll, sofern keine Partei widerspricht, in jeder Phase des Verfahrens
  3. Die Parteien dürfen mit Beistand sach- oder rechtskundiger Personen erscheinen oder sich von ihnen vertreten lassen, sofern nicht das persönliche Erscheinen angeordnet ist.
  4. Das Schiedsgericht ist befugt, über die Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und erforderlichenfalls dazu Spezialsachverständige oder Hilfskräfte hinzuziehen.
  5. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme anordnen und die Anordnung einer solchen Maßnahme abändern, aussetzen oder aufheben. Das Schiedsgericht übermittelt den Antrag der anderen Partei zur Stellungnahme. Es kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

Pflichten der Parteien

  1. Die Parteien haben das Schiedsgericht bei seiner Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 
  2. Das Schiedsgericht ist darüber zu unterrichten, ob an den streitgegenständlichen Sachen Rechte Dritter, wie z.B. Eigentumsvorbehalte oder Pfandrechte oder ob verdeckte Mängel bestehen. 
  3. Sämtliche den Streitgegenstand betreffende Unterlagen und Wirtschaftspapiere sind in der mündlichen Verhandlung bereitzuhalten und auf Verlangen dem Schiedsgericht spätestens 14 Tage vor dem Termin vorzulegen. 
  4. Wird das Verfahren schriftlich durchgeführt, sind die den Streitgegenstand betreffende Unterlagen und Wirtschaftspapiere spätestens 14 Tage nach Aufforderung durch den Vorsitzenden beim Schiedsgericht einzureichen.

Ablauf des Verfahrens

  1. Für die organisatorische Abwicklung des Schiedsgerichtsverfahrens, die Leitung der Verhandlungen sowie die Abfassung der Niederschriften und des Schiedsspruchs ist der Vorsitzende verantwortlich.
  2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren am Tag des Eingangs der Schiedsklage. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
  3. Vorbehaltlich einer Vereinbarung durch die Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren schriftlich durchzuführen ist.
  4. Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme (z.B. Objektbesichtigungen Ortstermine) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, bei den Zusammentreffen anwesend zu sein.
  5. Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind auch der anderen Partei zur Verfügung zu stellen. Ferner sind Gutachten Dritter und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, beiden Parteien zur Kenntnis zu geben.
  6. Über das Ergebnis der Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Schiedsgerichts bzw. des Einzelschiedsrichters/Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  7. Eröffnungsniederschrift, Niederschriften und Beweistermine, Schätzungslisten und Ergebnisniederschriften sind Teil des Schiedsspruchs. Das Ergebnis der Tätigkeit des Schiedsgerichts ist abschließend den Parteien durch das Schiedsgericht mündlich oder schriftlich zu erläutern.
  8. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bzw. als Einzelschiedsrichter/Vorsitzender.

Verbindlichkeit des Schiedsspruchs

  1. Schiedssprüche sind für die Parteien verbindlich. Ihre gerichtliche Nachprüfung ist nur in dem beschränkten Umfang der §§ 1062 ff. ZPO möglich. 
  2. Die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs kann nur aus den in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend aufgezählten Gründen verweigert bzw. aufgehoben werden.
  3. Die allgemeine Überprüfung des Schiedsspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch staatliche Gerichte ist ausgeschlossen.
  4. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Kosten des Verfahrens

  1. Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts für Pferderecht erhält für die Vorbereitung des Schiedsverfahrens eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 € zuzüglich Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz, fällig mit Eingang der unterzeichneten Schiedsvereinbarung und der unterzeichneten Schiedsordnung.
  2. Können sich die beiden Parteien nicht binnen eines Monats über die Bestellung des Schiedsrichters einigen und wird der Schiedsrichter vom Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht benannt, erhält das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht hierfür eine Gebühr von 150,-€ zuzüglich Mehrwertsteuer.
  3. Das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht stellt keine Gebührenordnung für Schiedsrichter zur Verfügung. Die Vergütung der Schiedsrichter ist zwischen den Parteien einerseits und der Schiedsrichter andererseits frei zu verhandeln; sie sollte vorab schriftlich vereinbart werden.
  4. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Schiedsrichter in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
  5. Soweit die Kosten des schiedsgutachterlichen Verfahrens feststehen, hat der Vorsitzende auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
  6. Auf Anforderung des Vorsitzenden haben die Parteien einen Kostenvorschuss an den/die Schiedsrichter zu leisten. Die Fortführung des Verfahrens kann von der Einbezahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
  7. Vergleichen sich die Parteien während des Verfahrens und treffen sie hierbei keine Regelung über die Kosten, so entscheidet der Vorsitzende in entsprechender Anwendung des § 98 ZPO.

Beendigung des Verfahrens

  1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht endet mit der Vorlage des Schiedsspruchs.
  2. Scheidet ein Mitglied des Schiedsgerichts vor Beendigung des Verfahrens – aus welchen Gründen auch immer – aus, so ist von der betroffenen Partei ein neues Mitglied zu benennen. Dabei gelten die gleichen Regelungen wie bei der Bildung des Schiedsgerichts. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so wird dieser nach den vertraglichen Bestimmungen neu bestellt. Durch den Wechsel eines Mitgliedes wird die Zusammensetzung des nach den Regeln des Vertrages gebildeten und konstituierten Schiedsgerichts ansonsten nicht berührt.
  3. Kommen die Parteien auch nach wiederholter Aufforderung und Fristsetzung durch den Vorsitzenden ihren Verpflichtungen nicht nach, kann der Vorsitzende die Beendigung der Tätigkeit und die Auflösung des Schiedsgerichts erklären.
  4. Werden gegen einen der Schiedsrichter Vorwürfe erhoben, die das Vertrauensverhältnis so stark stören, dass dem Betroffenen eine weitere Mitwirkung nicht zugemutet werden kann, so kann das betroffene Mitglied des Schiedsgerichts von seinem Amt zurücktreten. Für einen geeigneten Ersatz gilt Absatz 2. Wird kein geeigneter Ersatz gefunden, kann die Auflösung des Schiedsgerichts durch den Vorsitzenden erklärt werden.

Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung eines Schiedsrichters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, sofern er nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht. 
  2. Für sonstige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung eines Schiedsrichters, des Deutschen Schiedsgerichts für Pferdrecht, ihrer Organe und Mitarbeiter und sonstiger beim Deutschen Schiedsgericht für Pferdrecht befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

 

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