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Deutsches Schiedsgericht für Pferderecht

Beschleunigtes Schiedsverfahren

Das beschleunigte Schiedsverfahren des Deutschen Schiedsgerichts für Pferderecht bietet den Parteien die Möglichkeit, insbesondere kleinere oder einfach gelagerte Streitigkeit bis zu einem Streitwert von 25.000,- € schneller und mit geringeren Kosten entscheiden zu lassen, ohne dabei die weiteren Vorteile des „normalen“ Schiedsverfahrens aufgeben zu müssen. Wesentlich ist, dass der Schiedsrichter nicht sklavisch den für größere Verfahren entwickelten „Best Practices“ folgt, sondern das Verfahren entsprechend dem Streitwert und der Komplexität des Sachverhalts angemessen und fair führt.

Das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht besitzt selbst keinerlei Einfluss auf das konkrete beschleunigte Schiedsverfahren und dessen Ausgang, sondern stellt lediglich eine effektive Schiedsgerichtsordnung, den Verfahrensrahmen sowie die sachkundige Expertise der Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung, unter der der individuell ernannte Schiedsrichter autonom und unabhängig agiert.

Das beschleunigte Schiedsverfahren bietet wie das normale Schiedsverfahren gegenüber einem staatlichen Verfahren eine hohe richterliche Fachkompetenz, Rechtssicherheit, fehlenden Anwaltszwang und Flexibilität. Das gesamte beschleunigte Schiedsverfahren ist gegenüber dem normalen Schiedsverfahren jedoch noch mehr auf „Schnelligkeit“ ausgelegt, was auch in der Schiedsordnung zum Ausdruck kommt. Die Verfahrensdauer soll im beschleunigten Schiedsverfahren nicht mehr als 6 Monate betragen.

Der Weg zu einem beschleunigten Schiedsverfahren kann über zwei Wege führen. Entweder über eine vorsorgliche Schiedsklausel im Vertrag der zwischen Parteien geschlossen wurde, oder über eine Schiedsvereinbarung die zwischen den streitenden Parteien im Nachgang geschlossen wird.

Die Entscheidung eines Schiedsgerichts, der Schiedsspruch, bindet die Parteien wie ein Urteil des staatlichen Gerichts.

Urteile des Schiedsgerichts entfachen die gleichen Wirkungen wie staatliche Urteile und können somit z.B. auch mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.

Der Weg zum staatlichen Gericht ist den Parteien in diesen Fällen grundsätzlich verschlossen. Schiedssprüche können nicht von staatlichen Gerichten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Deren Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründen. Hierzu zählen u.a., ob die Schiedsvereinbarung wirksam getroffen wurde und ob das schiedsrichterliche Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, wobei hieran geringere Anforderungen als an staatliche Gerichte gestellt werden.

Zusammengefasst bietet das «beschleunigte Verfahren» folgende Vorteile:

  • die Streitsache wird in der Regel einem Einzelschiedsrichter zugewiesen, selbst wenn die Parteien in der Schiedsvereinbarung ein Dreierschiedsgericht vereinbart haben,
  • es wird in der Regel nur ein Schriftwechsel mit kurzen Fristen durchgeführt,
  • die Streitsache wird in der Regel auf der Grundlage von Urkundenbeweisen entschieden,
  • der Schiedsspruch ist innerhalb von 6 Monaten nach Zusendung der Akten an das Schiedsgericht zu erlassen und
  • die Gebühren sind in der Regel geringer als bei dem „normalen“ Schiedsverfahren.

 

Schiedsordnung für das beschleunigte Schiedsverfahren

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Deutsches Schiedsgericht für Pferderecht

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