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Deutsches Schiedsgericht für Pferderecht

Beschleunigte Schiedsverfahren – Schiedsgerichtsordnung

Präambel:

Die Regelungen in dieser Schiedsgerichtsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

Zweck der Verfahrensordnung

  1. Haben die Vertragsparteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bei Vertragsabschluss oder nachträglich die Anrufung des Deutschen Schiedsgerichts für Pferderecht zur Streitbeilegung nach dieser Verordnung vereinbart, gelten für die Tätigkeit des beschleunigten Schiedsverfahrens sowie für das jeweilige Verfahren die nachfolgenden Regelungen.

Geltungsbereich der Verfahrensordnung

  1. Für das beschleunigte Schiedsverfahren gelten das deutsche Recht und die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind.
  2. Die Verfahrensordnung gilt in allen Fällen, in denen die Vertragsparteien sie ausdrücklich vereinbaren oder bei Vertragsabschluss vereinbart haben.

Leitung und Beginn des Verfahrens

  1. Die Partei, die ein beschleunigtes Schiedsverfahren einleiten will (Antragsteller) hat bei der Geschäftsstelle des Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung nach der Schiedsgerichtsordnung für beschleunigte Schiedsverfahrens des Deutschen Schiedsgerichts für Pferderecht einzureichen.
  2. Mit der Einreichung bei der Geschäftsstelle hat der Antragsteller der anderen Partei der Vereinbarung (Antragsgegner) eine Kopie des Antrags zu übersenden. Der Antrag muss die vollständige Antragsbegründung enthalten. Der Antrag muss in zwei Exemplaren eingereicht werden.
  3. Mit Einreichung des Antrags hat der Antragsteller die Verfahrensgebühr zu zahlen. Das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht übersendet dem Antragsteller eine Rechnung über die Verfahrensgebühr und setzt ihm eine Frist zur Zahlung, soweit sie nicht bereits geleistet wurde.
  4. Das beschleunigte Schiedsverfahren beginnt mit Zugang des Antrages bei der Geschäftsstelle.

Bildung eines beschleunigten Schiedsverfahrens

  1. Das Fast-Track Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter.
  2. In der Schiedsklage beschreibt der Kläger den Gegenstand des beschleunigten Schiedsverfahrens, schlägt einen Schiedsrichter vor und fordert den Beklagten auf, binnen einer Woche entweder seine Zustimmung zu dem genannten Schiedsrichter zu erteilen oder seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Wenn sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Schiedsanzeige auf einen Schiedsrichter geeinigt haben oder der Beklagte seinerseits keinen Schiedsrichter benannt hat bzw. die Parteien sich nicht binnen einer Woche ab einer solchen Benennung auf einen Schiedsrichter geeinigt haben, bestellt auf Antrag des Klägers das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht den Schiedsrichter. Die Bestellung des Schiedsrichters durch das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht wird mit dessen Annahme des Amtes und der Benachrichtigung der Parteien von der Bestellung wirksam.
  3. Der Vorsitzende muss ein Volljurist mit Befähigung zum Richteramt sein, den Nachweis der geforderten Spezialisierung im Pferderecht nachweisen können und beim Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht geführt/gelistet sein. Link zur Richterliste

Pflichten des Schiedsrichters

  1. Der Schiedsrichter ist zur Unparteilichkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet, soll das Verfahren im Rahmen der Anträge der Parteien zügig fördern und innerhalb der in diesen Regularien vorgegebenen oder einer vereinbarten Frist beenden.

Aufgaben des Schiedsgerichts

  1. Aufgabe des beschleunigten Schiedsverfahrens ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Der Gegenstand eines beschleunigten Schiedsverfahrens richtet sich nach den Anträgen und kann unter anderem auf den folgenden hippologischen Gebieten beheimatet sein:
    • Pferdekaufrecht
    • Dienstleistungsrecht rund ums Pferd
    • Überlassungsverträge rund ums Pferd
    • Haftungs- und Schadensrecht im Pferdebereich
    • Versicherungsrecht rund ums Pferd
    • Pferdebetrieb und Pferdehaltung
    • Pferdesportveranstaltung
    • Tierzucht
    • Tierschutz
    • Tierarzthaftung
    • Pferd und Umwelt
    • Landpacht

Allgemeine Verfahrensregeln

  1. Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
  2. Das Schiedsgericht soll, sofern keine Partei widerspricht, in jeder Phase des Verfahrens eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte fördern.
  3. Die Parteien dürfen mit Beistand sach- oder rechtskundiger Personen erscheinen oder sich von ihnen vertreten lassen, sofern nicht das persönliche Erscheinen angeordnet ist.
  4. Die Parteien sind gehalten, eine vollständige Klageschrift und Klageantwort (und gegebenenfalls Widerklage) mit allen relevanten Schriftstücken sowie der Angabe der Zeugen, die in der mündlichen Verhandlung einvernommen werden sollen, in der Einleitungsanzeige bzw. Einleitungsantwort einzureichen, um einen weiteren Schriftwechsel zu vermeiden, so dass eine mündliche Verhandlung kurz nach der Bestellung des Einzelschiedsrichters durchgeführt werden kann. Der Grundgedanke ist, das Verfahren auf eine mündliche Verhandlung zu beschränken, ohne weiteren Schriftwechsel nach der Bestellung des Einzelschiedsrichters, wobei die Parteien ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich mündlich in der Verhandlung darlegen sollten.
  5. Eine Videokonferenz ist der persönlichen mündlichen Verhandlung vor Ort gleichgestellt.
  6. Das Verfahren kann auf Wunsch der Parteien auf dem schriftlichen Weg erfolgen.
  7. Das Schiedsgericht ist befugt, über die Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und erforderlichenfalls dazu Spezialsachverständige oder Hilfskräfte hinzuziehen.
  8. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme anordnen und die Anordnung einer solchen Maßnahme abändern, aussetzen oder aufheben. Das Schiedsgericht übermittelt den Antrag der anderen Partei zur Stellungnahme. Es kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

Pflichten der Parteien

  1. Die Parteien haben das Schiedsgericht bei seiner Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
  2. Das Schiedsgericht ist darüber zu unterrichten, ob an den streitgegenständlichen Sachen Rechte Dritter, wie z.B. Eigentumsvorbehalte oder Pfandrechte oder ob verdeckte Mängel bestehen.
  3. Sämtliche den Streitgegenstand betreffende Unterlagen und Wirtschaftspapiere sind mit der Einleitungsanzeige bzw. Einleitungsantwort einzureichen.
  4. Das Schiedsgericht ist dahingehend zu unterstützen, den zeitlichen Rahmen des Fast-Track Verfahrens einzuhalten.

Ablauf des beschleunigten Verfahrens

  1. Für die organisatorische Abwicklung des beschleunigten Schiedsverfahrens, die Leitung der Verhandlungen sowie die Abfassung der Niederschriften und des Schiedsspruchs ist der Schiedsrichter verantwortlich.
  2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das sechsmonatige beschleunigte Schiedsverfahren am Tag des Eingangs der Schiedsklage. Die Schiedsklage muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
  3. Vorbehaltlich einer Vereinbarung durch die Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren schriftlich durchzuführen ist.
  4. Es wird in der Regel nur ein Schriftenwechsel mit kurzen Fristen durchgeführt.
  5. Die Streitsache wird in der Regel auf der Grundlage von Urkundenbeweisen entschieden.
  6. Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen wie Gutachten und schriftliche Beweismittel sind dem Schiedsgericht mit der Schiedsklage bzw. der Klageerwiderung/Widerklage einzureichen und auch der anderen Partei zur Verfügung zu stellen.
  7. Das Schiedsgericht ist befugt, über die Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und erforderlichenfalls dazu Spezialsachverständige oder Hilfskräfte hinzuziehen
  8. Der Schiedsspruch ist innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Schiedsklage vom Schiedsgericht zu erlassen.
  9. Über das Ergebnis der Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen.
  10. Eröffnungsniederschrift, Niederschriften und Ergebnisniederschrift sind Teil des Schiedsspruchs. Das Ergebnis der Tätigkeit des Schiedsgerichts ist abschließend den Parteien durch das Schiedsgericht zu erläutern.

Verbindlichkeit des Schiedsspruchs

  1. Schiedssprüche sind für die Parteien verbindlich. Ihre gerichtliche Nachprüfung ist nur in dem beschränkten Umfang der §§ 1062 ff. ZPO möglich.
  2. Die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs kann nur aus den in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend aufgezählten Gründen verweigert bzw. aufgehoben werden.
  3. Die allgemeine Überprüfung des Schiedsspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch staatliche Gerichte ist ausgeschlossen.
  4. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Kosten des beschleunigten Verfahrens

  1. Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts für Pferderecht erhält für die Vorbereitung des beschleunigten Schiedsverfahrens eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 € zuzüglich Mehrwertsteuer, fällig mit Eingang der unterzeichneten Schiedsvereinbarung und der unterzeichneten Schiedsordnung
  2. Das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht stellt keine Gebührenordnung für Schiedsrichter zur Verfügung. Die Vergütung des Schiedsrichters ist zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsrichter andererseits frei zu verhandeln; sie sollte vorab schriftlich vereinbart werden.
  3. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Schiedsrichter in seinem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des beschleunigten Schiedsverfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet der Schiedsrichter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
  4. Soweit die Kosten des beschleunigten Schiedsverfahrens feststehen, hat der Schiedsrichter auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
  5. Auf Anforderung des Schiedsrichters haben die Parteien einen Kostenvorschuss an den Schiedsrichter zu leisten. Die Fortführung des Verfahrens kann von der Einbezahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
  6. Vergleichen sich die Parteien während des beschleunigten Schiedsverfahrens und treffen sie hierbei keine Regelung über die Kosten, so entscheidet der Schiedsrichter entsprechender Anwendung des § 98 ZPO.

Beendigung des Verfahrens

  1. Das beschleunigte Schiedsverfahren endet mit der Vorlage des Schiedsspruchs.
  2. Kommen die Parteien auch nach wiederholter Aufforderung und Fristsetzung durch den Vorsitzenden ihren Verpflichtungen nicht nach, kann der Schiedsrichter die Beendigung seiner Tätigkeit und die Auflösung des beschleunigten Schiedsverfahrens erklären.

Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung eines Schiedsrichters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, sofern er nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.
  2. Für sonstige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem beschleunigten Schiedsverfahren ist die Haftung eines Schiedsrichters, des Deutschen Schiedsgerichts für Pferdrecht, ihrer Organe und Mitarbeiter und sonstiger beim Deutschen Schiedsgericht für Pferdrecht befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

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