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Deutsches Schiedsgericht für Pferderecht

Schiedsgutachtenordnung

Präambel:

Die Regelungen in dieser Schiedsgutachtenordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

Zweck der Verfahrensordnung

  1. Haben die Vertragsparteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bei Vertragsabschluss oder nachträglich die Erstellung eines Schiedsgutachtens nach dieser Verordnung vereinbart, gelten für die Tätigkeit des Schiedsgutachters sowie für das jeweilige Verfahren die nachfolgenden Regelungen.

Geltungsbereich der Verfahrensordnung

  1. Für das Schiedsgutachterverfahren gelten das deutsche Recht und die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind.
  2. Die Verfahrensordnung gilt in allen Fällen, in denen die Vertragsparteien sie ausdrücklich vereinbaren oder bei Vertragsabschluss vereinbart haben.

Leitung und Beginn des Verfahrens

  1. Die Partei, die ein Schiedsgutachtenverfahren einleiten will (Antragsteller) hat bei der Geschäftsstelle des Deutschen Schiedsgerichts für Pferderecht einen schriftlichen Antrag auf Einholung eines Schiedsgutachtens nach der Gutachtensordnung des Deutschen Schiedsgerichts für Pferderecht einzureichen.
  2. Mit der Einreichung bei der Geschäftsstelle hat der Antragsteller der anderen Partei der Vereinbarung (Antragsgegner) eine Kopie des Antrags zu übersenden. Der Antrag muss die vollständige Antragsbegründung enthalten. Der Antrag muss in zwei Exemplaren eingereicht werden.
  3. Mit Einreichung des Antrags hat der Antragsteller die Verfahrensgebühr zu zahlen. Das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht übersendet dem Antragsteller eine Rechnung über die Verfahrensgebühr und setzt ihm eine Frist zur Zahlung, soweit sie nicht bereits geleistet wurde.
  4. Das Schiedsgutachtenverfahren beginnt mit Zugang des Antrages bei der Geschäftsstelle.

Berufung des Schiedsgutachters

  1. Der von den Parteien benannte Schiedsgutachter muss als Sachverständige für Pferde öffentlich bestellt und vereidigt oder Fachtierarzt für Pferde sein, und beim Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht registriert sein.
  2. Können sich die beiden Parteien nicht binnen eines Monats über die Bestellung des Schiedsgutachters einigen, wird der Schiedsgutachter vom Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht benannt.

Benennung und Bestellung des Schiedsgutachters

  1. Sobald dem Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht die Annahmeerklärung eines benannten Schiedsgutachters vorliegt und sich daraus keine Umstände ergeben, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen wecken könnten oder keine Partei der Bestellung des benannten Schiedsgutachters widerspricht, kann das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht den benannten Schiedsgutachter bestellen.
  2. Können sich die beiden Parteien nicht binnen eines Monats über die Benennung des Schiedsgutachters einigen, wird der Schiedsgutachter vom Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht benannt.
  3. Mit der Bestellung des Schiedsgutachters durch das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht informiert das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht den Schiedsgutachter und die Parteien, dass von nun an der Schiedsgutachter das Verfahren leitet.

Zuständigkeit des Schiedsgutachters

  1. Der Schiedsgutachter entscheidet über die eigene Zuständigkeit nach Maßgabe der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
  2. Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgutachters ist spätestens mit der Antragserwiderung vorzubringen.

Aufgaben des Schiedsgutachters

  1. Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.

Hierzu zählt z.B.

    • die Qualität von Heu,
    • die Ausführung eines Hufbeschlags,
    • Zustand eines Weidezaunes,
    • Passform eines Sattels,
    • Emissionswerte eines Pferdebetriebs,
    • Verkehrssicherungsvorkehrungen eines Reitbetriebs,
    • Rittigkeit eines Pferdes,
    • Zuchttauglichkeit eines Pferdes,
    • gesundheitlicher Zustand eines Pferdes,
    • Taxation eines Pferdes,
    • Qualität von Pferdesperma,
    • Höhe eines Schadenersatzes,
    • Höhe eines entgangenen Gewinns

sein.

Allgemeine Verfahrensregeln

  1. Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
  2. Das Schiedsgericht ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Der Schiedsgutachter ist befugt, über die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, diese durchzuführen und erforderlichenfalls zur Klärung besonderer Fragen Spezialsachverständige sowie zur Abwicklung besonderer Aufgaben Hilfskräfte hinzuzuziehen.

Pflichten der Parteien

  1. Die Parteien haben den Schiedsgutachter bei seiner Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
  2. Der Schiedsgutachter ist darüber zu unterrichten, ob an den zu beurteilenden Sachen Rechte Dritter, wie z.B. Eigentumsvorbehalte oder Pfandrechte, bestehen oder ob verdeckte Mängel vorliegen.
  3. Sämtliche den zu beurteilenden Sachen betreffende Unterlagen und Wirtschaftspapiere wie beispielsweise Urkunden, schriftliche Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten sind in der mündlichen Verhandlung bereitzuhalten und auf Verlangen dem Schiedsgutachter spätestens 14 Tage vor dem Termin vorzulegen. Bei einer schriftlichen Durchführung des Verfahrens sind dem Schiedsgutachter innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme des Verfahrens die betreffenden Unterlagen und Wirtschaftspapiere vorzulegen.

Ablauf des Verfahrens

  1. Für die organisatorische Abwicklung des Schiedsgutachtenverfahrens, die Leitung der Verhandlungen sowie die Abfassung der Niederschriften und des Schiedsgutachtens ist der Schiedsgutachter verantwortlich.
  2. Zu Beginn seiner Tätigkeit legt der Schiedsgutachter seine Aufgaben nach Anhörung der Beteiligten in einer Eröffnungsniederschrift fest, die von dem Schiedsgutachter sowie von den Parteien zu unterschreiben ist. In die Niederschrift ist aufzunehmen, dass die Beteiligten die Verfahrensordnung, die jeweiligen Grundlagen des Schiedsgutachtens sowie die Zuständigkeit des Schiedsgutachters anerkennen und welche Vergütungsregelung die Beteiligten für die Tätigkeit des Schiedsgutachters getroffen haben.
  3. Vorbehaltlich einer Vereinbarung durch die Parteien entscheidet der Schiedsgutachter, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren schriftlich durchzuführen ist.
  4. Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgutachters zu Zwecken der Beweisaufnahme (z.B. Objektbesichtigungen) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, bei dem/den Zusammentreffen anwesend zu sein.
  5. Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgutachter von einer Partei vorgelegt werden, sind auch der anderen Partei zur Verfügung zu stellen. Ferner sind Gutachten Dritter und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich der Schiedsgutachter bei seiner Bewertung stützen kann, beiden Parteien zur Kenntnis zu geben.
  6. Wenn eine Partei sich schriftsätzlich nicht äußert oder Schriftsatzfristen überschreitet, kann der Gutachter nach Aktenlage entscheiden.
  7. Über das Ergebnis der Tätigkeit des Schiedsgutachters ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen.
  8. Eröffnungsniederschrift, Niederschriften, Beweistermine und Ergebnisniederschriften sind Teil des Schiedsgutachtens. Das Ergebnis der Tätigkeit des Schiedsgutachters ist abschließend den Parteien durch den Schiedsgutachter zu erläutern.

Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens

  1. Schiedsgutachten sind für die Parteien rechtlich verbindlich. Ihre gerichtliche Nachprüfung ist nur in dem beschränkten Umfang des § 319 Abs. 1 BGB wegen offener Unbilligkeit möglich.

Kosten des Schiedsgutachtens

  1. Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts für Pferderecht erhält für die Vorbereitung des Schiedsverfahrens eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300,- € zuzüglich Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz, fällig mit Eingang der unterzeichneten Schiedsvereinbarung und der unterzeichneten Schiedsordnung.
  2. Können sich die beiden Parteien nicht binnen eines Monats über die Benennung des Schiedsgutachters einigen und wird der Schiedsgutachter vom Deutschen Schiedsgericht für Pferderecht benannt, erhält das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht eine Bearbeitungsgebühr von 150,-€ zuzüglich Mehrwertsteuer.
  3. Das Deutsche Schiedsgericht für Pferderecht stellt keine Gebührenordnung für Schiedsgutachter zur Verfügung. Die Vergütung des Schiedsgutachters ist zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits frei zu verhandeln; sie sollte vorab schriftlich vereinbart werden.
  4. Auf Anforderung des Schiedsgutachters haben die Parteien einen Kostenvorschuss an den Schiedsgutachter zu leisten. Die Fortführung des Verfahrens kann von der Einbezahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
  5. Kommen die Parteien auch nach wiederholter Aufforderung und Fristsetzung durch den Schiedsgutachter ihren Verpflichtungen nicht nach, kann der Schiedsgutachter die Beendigung seiner Tätigkeit erklären.
  6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, tragen die Vertragsparteien die Kosten des von Ihnen benannten Schiedsgutachters und für herangezogene Spezialsachverständige oder Hilfskräfte je zur Hälfte.
  7. In der Eröffnungsniederschrift kann zudem vereinbart werden, dass die Parteien für alle Kosten des Schiedsgutachters gesamtschuldnerisch haften.
  8. Der Schiedsgutachter kann bestimmen, dass die Tätigkeit des Schiedsgutachters bzw. der evtl. zugezogenen Spezialsachverständige erst nach Eingang der angeforderten Kostenvorschüsse fortgesetzt wird.
  9. Für den Fall, dass eine Partei den von ihn angeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt, hat die andere Partei in Vorkasse zu treten hat, um den Fortgang des Verfahrens zu gewährleisten.

Beendigung des Verfahrens

  1. Das Verfahren vor dem Schiedsgutachter endet mit der Vorlage des Schiedsgutachtens.
  2. Kommen die Parteien auch nach wiederholter Aufforderung und Fristsetzung durch den Schiedsgutachter ihren Verpflichtungen nicht nach, kann der Schiedsgutachter die Beendigung seiner Tätigkeit erklären.

Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung eines Schiedsgutachters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, sofern er nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.
  2. Für sonstige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung eines Schiedsrichters, des Deutschen Schiedsgerichts für Pferdrecht, ihrer Organe und Mitarbeiter und sonstiger beim Deutschen Schiedsgericht für Pferdrecht befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

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